30. Oktober 2025
Seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren (ordentliches Verfahren, ohne Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP) Öffentliche Planauflage Umbauarbeiten und Umsetzung von BehiG-Massnahmen Standseilbahn: St. Moritz Dorf–Chantarella (1. Sektion) und Chantarella–Corviglia (2. Sektion)
Im Rahmen elektromechanischer Umbauarbeiten, baulicher Anpassungen im Inneren sowie Instandsetzungen an den Standseilbahnen sind ebenfalls Massnahmen / Anpassungen vorgesehen, um die Beförderung von Menschen mit Beeinträchtigung zu gewährleisten. Ein entsprechender Sachverständigenbericht zu den geplanten Massnahmen liegt öffentlich auf. Bei der 1. Sektion ist von der Betreiberin auf Grundlage der durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) erfolgten Interessenabwägung zur Verhältnismässigkeit nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) für Personen mit alters- oder behinderungsbedingter Gehbeeinträchtigung (mit oder ohne Rollstuhl) als Ersatzmassnahme bis auf Weiteres ein Shuttledienst für die Weiterbeförderung bis zur Mittelstation auf der 2. Sektion anzubieten. Dieser Shuttledienst ist zum gleichen Tarif anzubieten wie die Fahrt mit der 1. Sektion. Für die Abfahrt / Ankunft in St. Moritz wird die Betreiberin eine geeignete Örtlichkeit in St. Moritz definieren und öffentlich im Fahrplan publizieren lassen. Eine Anpassung mit verhältnismässigem Aufwand für einen entsprechend barrierefreien Zugang ist bei der 1. Sektion nicht möglich. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 sind bis zum abgeschlossenen Umbau / bis zu den umgesetzten BehiG-Massnahmen folgende Überbrückungsmassnahmen zu genehmigen: Auf der 1. Sektion: Die oben erwähnte Ersatzmassnahme gilt per sofort auch als Überbrückungsmassnahme und ist von der Betreiberin umzusetzen. Auf beiden Sektionen: Bis zum Abschluss der entsprechenden Anpassungen ist auf beiden Sektionen für alle Personen mit Einschränkungen (dies schliesst ebenfalls Personen mit Sehbeeinträchtigungen mit ein) Hilfestellung durch das Personal der Betreiberin anzubieten. Die dafür erforderliche Voranmeldungsfrist ist auf maximal 2 Stunden begrenzt (Stillstand dieser Anmeldefrist ausserhalb der Betriebszeiten der Seilbahnanlagen). Diese Überbrückungs- und Ersatzmassnahmen samt Voranmeldungspflicht sind in den Online- und Offlinefahrplänen sowie via weitere geeignete Kanäle (Website des Unternehmens, allfällig «Inclusive App» der Schweizerischen Bundesbahnen) zu kommunizieren.