Stimmbevölkerung
Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde. Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Gemeindeverfassung in Wahlen an der Urne, in Urnenabstimmungen und in der Gemeindeversammlung aus.
Wahlen an der Urne
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne die 17 Mitglieder des Gemeinderates, die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, die weiteren vier Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie die drei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. In diese Gemeindeorgane sind alle in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten wählbar.
Urnenabstimmung
Unter anderem unterliegen folgende Sachgeschäfte obligatorisch der Urnenabstimmung:
- Annahme und Änderung der Gemeindeverfassung
- Volksinitiativen, denen der Gemeinderat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt
- Beschlüsse über frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als CHF 2‘000‘000 für den gleichen Gegenstand und Beschlüsse über frei bestimmbare, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 500‘000 für den gleichen Gegenstand
- Beschlüsse über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den Beitritt bzw. Austritt wie auch Beschlüsse über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden
- Konsultativabstimmungen gemäss Art. 17 der Gemeindeverfassung sowie weitere Beschlüsse gemäss Art. 13 der Gemeindeverfassung
Der Urnenabstimmung dürfen nur Sachgeschäfte unterbreitet werden, die vom Gemeinderat vorberaten worden sind. Zudem werden Beschlüsse des Gemeinderates, gegen welche auf Verlangen von mindestens 200 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten das Referendum ergriffen wird, der Urnenabstimmung unterstellt.
Gemeindeversammlung
Die folgenden Sachgeschäfte unterliegen obligatorisch der Gemeindeversammlung: Die Festsetzung des Steuerfusses für die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die Festsetzung des Steuersatzes für die Liegenschaftensteuer. Ebenfalls die Genehmigung des Gemeindebudgets sowie der Budgets der unselbstständigen Betriebe mit eigener Rechnungslegung. Der Gemeindeversammlung dürfen nur Sachgeschäfte unterbreitet werden, die vom Gemeinderat vorberaten worden sind. Zudem kann in der Gemeindeversammlung jede stimmberechtigte Person Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit verlangen. Die Auskunft hat zeitnah zu erfolgen. Sie kann auf die nächste Gemeindeversammlung verschoben oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht werden.