
Gemäss KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) und KPVG (Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung) sind die Gemeinden für den Vollzug der Versicherungspflicht zuständig.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die ganze Bevölkerung in der Schweiz. Grundsätzlich müssen sich alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, mit einer Aufenthaltsbewilligung und einer Niederlassungsbewilligung bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse versichern.
Krankenversicherungs-Gesetz (KVG)
Gemäss Art. 9 des Krankenkassengesetzes der Gemeinde St. Moritz sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Einwohnerkontrolle auf den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses alle ausländischen Arbeitnehmer, ausser denjenigen mit Niederlassungsbewilligung C, schriftlich zu melden (mit Namen, Vorname, Geb.-Datum, Name und Agentur der Krankenversicherung, Vertragsart). Ebenso haben sie jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Voraus der Einwohnerkontrolle zu melden.
Diese Meldepflicht betrifft den Status der Krankenversicherungspflicht und verfällt nicht mit dem Erhalt der Arbeitsbewilligung.
Wichtig: Art. 9 Abs. 3: Ausfälle, insbesondere Prämienausfälle und ungedeckte Schadenfälle, die auf die Verletzung dieser Meldepflicht zurückzuführen sind, sind durch die Verantwortlichen (Arbeitgeber) zu ersetzen.
Mehr Informationen:
Information für zuziehende Personen (PDF 78 KB)
Informazione per tutte le persone che si trasferiscono (PDF 73 KB)
Als einzige Bewillligungsart haben Personen mit Grenzgänger-Bewilligung (Wohnort ist im nahegelegenen Ausland) das Wahlrecht zwischen einer Schweizer Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung in ihrem Wohnstaat.
Um das Wahlrecht wahrzunehmen, müssen sich Personen mit Grenzgänger-Bewilligung (Bewilligung G) innerhalb von 3 Monaten ab Gültigkeitsdatum ihrer Arbeitsbewilligung entscheiden, ob sie bei einer Schweizer Krankenversicherung oder bei einer Versicherung in ihrem Wohnstaat versichert sein wollen.
Je nach Wahl ergibt sich folgendes Vorgehen:
Wichtig: Wird das Wahlrecht innerhallb der genannten 3 Monaten nicht wahrgenommen, verfällt dieses. Dass heisst: Die Person müsste sich dann bei einer Schweizer Krankenversicherung versichern lassen.
Mehr Informationen:
Gesuchsformular G (PDF 69 KB)
Domanda di esenzione G (PDF 53 KB)