
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres beitragspflichtig. Ein Erwerbstätiger, der am 15. August 2010 17 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar 2011 Lohnbeiträge bezahlen.
Lehrlinge müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahr sowohl auf den Barlohn als auch auf dem Naturallohn Beiträge bezahlen.
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages (CHF 920.- zusammen mit einem allfälligen Arbeitgeberanteil) bezahlt hat (Art 3 Abs. 3 AHVG).
Nichterwerbstätige Personen beantragen einen AHV-Ausweis auf der Gemeinde, wo sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründen. Erwerbstätige Personen melden sich bei ihrem Arbeitgeber, der das Nötige veranlasst.
Die Beiträge errechnen sich von der Bruttolohnsumme und betragen ab 01.01.2000:
| Beitragsart | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Total |
| AHV/IV/EO | 5.05 % | 5.05% | 10.1% |
| ALV Lohnsumme bis CHF 126'000.- pro Jahr und Arbeitsverhältnis |
1.0% | 1.0% | 2% |
| FAK | 1.90% | für nicht landwirtschaftliche Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber zu leisten |
Bei Altersrentnern, d.h. bei über 63- bzw. 65-jährigen Personen, ist nur der den Freibetrag von CHF 1'400.– pro Monat bzw. CHF 16'800.– pro Jahr übersteigende Lohn beitragspflichtig. Dieser Personenkreis ist von der Beitragspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung befreit.
Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahre. Das ordentliche Rentenalter beginnt für Frauen:
Mehr Informationen:
www.sva.gr.ch