
Aufgrund des neuen übergeordneten Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes (GKStG), schuf die Gemeinde St. Moritz auf den 01. Januar 2009 erstmals ein eigenes kommunales Steuergesetz. Nebst den Spezialsteuergesetzen genügte bisher ein Artikel in der Gemeindeverfassung, welcher auf das jeweilige Recht des kantonalen Steuergesetzes verwies.
Mit der Einführung des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes und des ersten Steuergesetzes der Gemeinde St. Moritz wurde das alte Erbschaftssteuergesetz aus dem Jahre 1898 abgelöst. Bei den Steuersätzen hat sich nicht viel verändert. Einzig der grosselterliche Stamm wurde von bisher 4 % auf 2 % gekürzt und der Konkubinatspartner befreit.
Als Steuer sind zu entrichten:
Von den Zuwendungen an einen Elternteil können einmalig jeweils CHF 100'000.- abgezogen werden.
Der aktuelle Liegenschaftensteuersatz beträgt 0.5 Promille des Steuerwertes. Der Steuersatz wird jährlich an der Gemeindeversammlung vom Stimmbürger festgesetzt. Die Liegenschaftensteuer wird jährlich auf Ende Jahr für das ganze Grundstück erhoben. Dementsprechend ist die Steuer bei Stockwerkeinheiten gemäss Wertquote auf die jeweiligen Stockwerkeigentümer aufzuteilen und kann nur bei der direkten Bundessteuer bei den effektiven Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.
Ab Steuerjahr 2009 werden die Grundstückgewinnsteuern sowohl für den Kanton als auch für die Gemeinde von der kantonalen Steuerverwaltung verfügt und in Rechnung gestellt. Der Kanton rechnet den Gemeindeanteil direkt mit den Gemeinden ab.
Der Höchstsatz der Steuer ist bei Kanton und Gemeinde jeweils 15 %. Bei Verkäufen nach 11 Jahren Besitzesdauer wird eine Steuerreduktion von je 1.5 % pro Jahr auf den Steuerbetrag gewährt, wobei nach 44 Jahren die maximale Reduktion von 51 % erreicht wird. Die Geldentwertung und allfällige Investitionen sind weitere Faktoren, welche die Höhe der zu entrichtenden Steuer beeinflussen.
Bei Handänderungen von Grundstücken auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer des Verkehrswertes zu entrichten. Mit der Einführung des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes (GKStG) besteht für alle Gemeinden im Kanton ein einheitliches Handänderungssteuergesetz. Das Gesetz kennt die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Details sind aus dem GKStG zu entnehmen.
Die Quellensteuer wird gestützt auf die folgenden Erlasse erhoben:
Aus den Weisungen über die Erhebung der Quellensteuer sind die Tarifarten und Abrechnungstermine sowie Berechnungsbeispiele ersichtlich. Die Weisungen können per Internet bei der kantonalen Steuerverwaltung abgerufen werden.
Mehr Informationen:
www.stv.gr.ch/wegleitungen2010
Ergänzende Auskünfte zu diesen Weisungen erteilen das Gemeindesteueramt oder die kantonale Steuerverwaltung, Sektion Quellensteuern.